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Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen
Im Rahmen eines Zweitmeinungsverfahrens haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, offene Fragen zu einem empfohlenen Eingriff mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen. Sie können sich dabei über die Notwendigkeit des Eingriffs und über alternative Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen.
Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, in einer Richtlinie zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht, und Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung festzulegen. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:
- - Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- - Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
- Eingriff an der Wirbelsäule
- - Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
- - Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
- - Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
- - Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
- - Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
- - Implantation einer Knieendoprothese
Weitere Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren werden folgen. Unabhängig von der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren bieten viele gesetzlichen Krankenkassen eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung.
Die Inanspruchnahme der Zweitmeinung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Der G-BA bietet ein Patientenmerkblatt(PDF 64,14 kB) – auch in Leichter Sprache(PDF 130,15 kB) – mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme.
Weiterführende Informationen
Mehr zum Thema auf der Website des G-BA: Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen
Weitere Informationen auf der Website der KBV: Zweitmeinung
Neue Broschüre von BZgA und Bundesnotarkammer
„Organspende in der Patientenverfügung – Wünsche eindeutig dokumentieren“
Dr. Marita Völker-Albert Pressestelle
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Die Erstellung einer Patientenverfügung ist eine Möglichkeit, das Selbstbestimmungsrecht für das eigene Lebensende wahrzunehmen. Dazu kann auch der Wunsch einer Organspende nach dem Tod gehören. Mit der neuen Broschüre „Organspende in der Patientenverfügung – Wünsche eindeutig dokumentieren“ hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit der Bundesnotarkammer (BNotK) ein Informationsmaterial erstellt, das verständlich erläutert, wie widerspruchsfrei eine Entscheidung zu einer Organspende in einer Patientenverfügung formuliert werden kann.
Die Broschüre „Organspende in der Patientenverfügung – Wünsche eindeutig dokumentieren“ informiert darüber, was eine Patientenverfügung leisten kann, an wen sich eine Patientenverfügung richtet, wie sie aufbewahrt werden sollte oder wie sie im zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden kann. Die Broschüre mit der Bestellnummer 60284011 kann kostenfrei bestellt werden und steht zum Download unter:
http://www.bzga.de/infomaterialien/organspende/informationsmaterialien/allgemein...
Bestellung der kostenlosen BZgA-Materialien unter:
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 50819 Köln
Online-Bestellsystem: http://www.bzga.de/infomaterialien
Fax: 0221 8992257
E-Mail: bestellung@bzga.de